Neuer Mindestlohn für das Dachdeckerhandwerk
Die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk wurde am 30. Januar 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Mindestlöhne betragen für Überlassungen von ungelernten Arbeitnehmern ab dem 1. Februar 2020 12,40 Euro, ab dem 1. Januar 2021 12,60 Euro und für gelernte Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020 13,60 Euro, ab dem 1. Januar 2021 14,10 Euro. Die Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. In der Arbeitnehmerüberlassung dürfte dieser Mindestlohn nur selten zur Anwendung kommen, da in der Regel gewerbliche Einsätze im Dachdeckerhandwerk mit dem Verbot der Überlassungen in das Baugewerbe gem. § 1b AÜG nicht zu vereinbaren sind.